§§   Gesetzliche Bestimmungen   §§


Die Herstellung von Branntwein wird in Deutschland durch u.a. das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonoG) in Verbindung mit der Brennereiordnung (BO) geregelt.

Diese Texte sind allerdings in vielem schwer verdaulich. Nachfolgend ist daher ein Versuch gemacht, die Rechtslage allgemein verständlich darzustellen. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zollstelle.

Die Herstellung von Branntwein beinhaltet normalerweise zwei Schritte:
1. Die alkoholische Gärung: bei diesem Schritt wird der Alkohol erzeugt
2. Die Destillation: bei diesem Schritt wird kein Alkohol erzeugt, sondern "gereinigt".

Auf den ersten Blick erstaunlich ist, dass der zweite Schritt weit strenger reglementiert ist als der erste - da, wo Alkohol ensteht. Als Hobbybrenner müssen Sie besonders folgende Regelungen beachten:

A. Deutschland
Meldepflichtig (schriftlich)
bei der zuständigen Zollstelle sind Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als 0,5 Liter, und zwar:
- Der Erwerb mit Angabe des Aufstellungsorts und Zwecks (§ 229 Satz 1 BO).
- Die Abgabe mit Angabe des Erwerbers (§ 227 BO)
- Die Aufstellung an einem anderen Ort (§ 229 Satz 4 BO)

Kommentar (ohne Gewähr):
1. Der Erwerb solcher Geräte durch Privatpersonen ist in Deutschland aufgrund § 46 Satz 1 BranntwMonoG ausgeschlossen. Der Besitz, allerdings, ist aus folgenden Gründen erlaubt:
- Der Verkauf solcher Geräte an Privatpersonen ist in einigen Staaten der EU nicht reglementiert. Privatpersonen können solche Geräte daher in gewissen Staaten der EU legal erwerben und - aufgrund des freien Handels innerhalb der EU - legal nach Deutschland einführen. Diese Geräte unterliegen dann allerdings der Meldepflicht.
2. Die Meldepflicht gilt auch für im Eigenbau hergestellte Geräte.

Verbot
Für Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als 0,5 Liter:
- Das heimliche Herstellen von Branntwein oder das wieder genießbar Machen von vergälltem oder genussunbrauchbar gemachtem Branntwein (§ 231 Satz 1 BO)

Kommentar (siehe Hinweis am Ende dieser Seite)
1. Das Brennen von bereits versteuertem Branntwein ist erlaubt, muss aber vorher der zuständigen Zollstelle angezeigt werden (Beispiele sind die Geistherstellung oder das Brennen von Angesetztem).
2. Das Brennen von Wein wiederum fällt unter das obige Verbot.

Der amtlichen Überwachung unterliegt / unterliegen
1. Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als 0,5 Liter und die Räume, in denen sie aufgestellt sind (§ 226 BO).
2. Personen
- die Branntwein herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben (§ 43 Satz 1 BO)

So weit - so gut. Ab hier wird es komplizierter.

Wer auf die Idee kommen sollte, seine Maische zu brennen, muss mit Einschränkungen leben bzw. folgendes beachten, um Ärger zu vermeiden:
Sie haben keine Beschränkungen hinsichtlich Ihrer Maische (Ausgangsstoff, Hefe, Hefenahrung) wenn Sie die Maische entweder


• für private Zwecke mit einem genehmigungsfreien (Rauminhalt: 0,5 Liter; siehe oben) Brenngerät brennen oder

• von einer Verschlussbrennerei brennen lassen.

Wenn Sie aber Ihre Maische von einer Abfindungsbrennerei brennen lassen möchten, dann ist folgendes zu beachten:


Sie müssen Ihre Absicht spätestens 5 Tage vor dem Brenntermin der Zentralstelle Abfindungsbrennen in Stuttgart anmelden. Das Antragsformular erhalten Sie von Ihrem Hauptzollamt.


• Von den stärkehaltigen Stoffen dürfen Sie nur Getreide und Kartoffeln verarbeiten (§25 BranntwMonG). Zucker ist nicht erlaubt!

• Von den nicht-mehligen Stoffen dürfen nur einheimisches Obst, (Obst)wein, Rübenstoffe u.ä. verarbeitet werden (§27 BranntwMonG).

• Zucker, Melasse und dergleichen dürfen Obstmaischen nicht zugesetzt werden (§6 BO)

• Hefenährpräparate, die dazu dienen, die Alkoholausbeute zu erhöhen, dürfen nicht verwendet werden (§155 BO)

B. Österreich
Im Prinzip die gleichen Regelungen wie für Deutschland, allerdings mit dem wichtigen Unterschied, dass Brennanlagen etc. bis zu einem Rauminhalt von 2 Liter für den privaten Gebrauch von einer Meldepflicht zwar ausgenommen sind, der destillierte Alkohol aber zu versteuern ist.

C. Schweiz
Alle Brennanlagen, egal welcher Rauminhalt, sind meldepflichtig. Als Hausbrenner eingestufte Privatpersonen (d.h. Personen, die eine eigene Landwirtschaft besitzen) dürfen für den Eigengebrauch steuerfrei brennen.

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen: Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zollstelle.

Hinweis: Alle rechtlichen Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Ich garantiere nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der gemachten rechtlichen Angaben. Ich hafte auch nicht für Rechtsfolgen, die aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben entstehen.